Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Im Folgenden wird die eventation GmbH auch die Agentur genannt und der Kunde der eventation GmbH auch als der Auftraggeber bezeichnet. Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird nur durch diese Bedingungen, den schriftlichen Auftrag, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung bestimmt. Alle Leistungen, insbesondere Nachträge, Zusätze und Erweiterungen, sind schriftlich zu vereinbaren. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht. Angestellte der Agentur sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu machen, die über die mit der Geschäftsleitung getroffene schriftliche Vereinbarung hinausgehen. Über diese Allgemeinen Vertragsbedingungen hinaus gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
  2. Für den Fall, dass es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes handelt, gelten unbeschadet der vor- und nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 KschG. Dennoch ungültige Bestimmungen dieser AGB bezüglich des KschG haben lediglich eine Teilnichtigkeit im Ausmaß des einzelnen ungültigen Teiles der betreffenden Bestimmung zur Folge. Sämtliche nicht betroffenen Bestimmungen bleiben aufrecht.

2. Urheberund Verwertungsrechte

  1. Grundsatz: Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte an den von der Agentur geschaffenen Produkten und Leistungen, auch einzelne Teile daraus, bei ihr als Schöpferin. Durch Zahlung des Honorars werden auf den Auftraggeber lediglich die Verwendungs- und Nutzungsrechte im Rahmen und im Umfang des schriftlichen Auftrages für die Dauer des Vertragszweckes übertragen. Die Erweiterungen diesbezüglicher Rechte, insbesondere neue Auflagen oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien, auch Veranstaltungswiederholungen, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Erteilung eines neuen Auftrages gestattet. Der Auftraggeber er- hält für weitere Marketingmaßnahmen ohne besondere Vereinbarung an Produkten oder Leistungen der Agentur grundsätzlich keine wie auch immer gearteten Rechte. Änderungen von Produkten oder Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet. Für Nutzungen von Produkten oder Leistungen der Agentur, die über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehen, gebührt der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung; dies unbeschadet der Voraussetzung der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
  2. Entwürfe: Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Entwürfe an die Agentur herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe, ganz, teilweise oder in abgeänderter Form, ist dem Auftraggeber untersagt. Auf das Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.
  3. Materialien des Auftraggebers: Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Realisierung des Auftrages der Agentur eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Auftraggeber, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind oder dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Auftraggeber uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen der Agentur hat der Auftraggeber die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Auftraggeber stellt die Agentur unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten, frei.
  4. Kennzeichnung: Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln, Produkten und sonstigen Leistungen auf den Auftraggeber, in welcher Form auch immer, hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Entgeltanspruch erwächst. Nebst diesen Bestimmungen gelten sämtliche österreichischen Bestimmungen betreffend geistiges Eigentum.

3. Leistungsänderungen

  1. Im Laufe der Realisierung von Projekten kann es erforderlich werden, den jeweiligen Leistungskatalog, insbesondere Ort, Zeit und Ausgestaltung einzelner Elemente des geplanten Projektes, zu ändern, zu ergänzen oder zu erweitern. In Abstimmung mit dem Auftraggeber erhält die Agentur das Recht, die erforderlichen Änderungen zu planen und durchzuführen. Sofern die wesentlichen Grundzüge des erteilten Auftrages nicht berührt werden, wird der Auftraggeber den Änderungen nur bei Unzumutbarkeit widersprechen. Sind solcher Art Änderungen mit einer Mehrleistung der Agentur verbunden, gebührt dieser hierfür eine angemessene Vergütung.

4. Pflichten der Eventation GmbH

Die Agentur verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

  1. das geplante Projekt gewissenhaft zu planen und den Auftraggeber zu beraten,
  2. sämtliche Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und zu überwachen,
  3. das geplante Projekt in der Realisationsphase zu überwachen und sicherzustellen.

5. Andere Unternehmer, Subunternehmer

  1. Andere Leistungsträger: Grundsätzlich erbringt die Agentur sämtliche Leistungen gegenüber dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. In besonderen Fällen – beispielsweise bei Transporten von Personen im Liniendienst – tritt die Agentur teilweise als Vermittler auf. Der Auftraggeber schließt bei solchen – im Angebot eindeutig gekennzeichneten Leistungen – auf Vermittlung der Agentur die erforderlichen Verträge unmittelbar mit dem Leistungsträger. Mit der Auftragserteilung bevollmächtigt der Auftraggeber die Agentur, die erforderlichen Verträge zu schließen. Für die Betreuung solcher Leistungen ist die Agentur berechtigt, die im Angebot aufgeführten Handlingpauschalen zu berechnen.
  2. Subunternehmer: Die Agentur ist berechtigt, sämtliche Leistungen auch durch nachrangige Unternehmer zu erbringen. Diese werden ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gegenüber dem Auftraggeber tätig, sodass diese nicht verpflichtet ist, über diese Vertragsverhältnisse Rechnung oder Auskunft zu erteilen.

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet,

  1. entsprechend vereinbarte Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen,
  2. insbesondere die für Teilentscheidungen im Rahmen des Projektes erforderlichen Zustimmungserklärungen (zum Beispiel endgültige Wahl des Veranstaltungsortes, logistische Detailentscheidungen, Auswahl von Programmpunkten, Marketing etc.) innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu treffen,
  3. die für die Planung und Durchführung des Projektes entscheidungsbefugten Mitarbeiter oder Gremien zu benennen und deren Verfügbarkeit – oder deren Vertretung – sicherzustellen,
  4. die zur Durchführung des Projektes vereinbarten eigenen Materialien innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu liefern.

7. Haftung und Gewährleistung

  1. Grundsatz und Leistungsbeschreibung: Die Leistungspflichten der Agentur werden ausschließlich von der Leistungsbeschreibung bestimmt. Werbende Aussagen Dritter gelten nicht (vergleiche auch Punkt I).
  2. Gewährleistung und Nacherfüllung: Mängel der geschuldeten Leistung der Agentur werden durch Nacherfüllung – soweit möglich – innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Leistung und entsprochener Rügepflicht durch den Auftraggeber behoben. Dieses geschieht nach Wahl der Agentur durch Nachbesserung oder Ersatzleistung durch die Agentur. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) in dieser Reihenfolge verlangen. Bei geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Haftungsgrundsätze: Die Haftung der Agentur an Leistungsfehlern nach der Leistungsbeschreibung wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der jeweils geschuldeten Leistung typischerweise gerechnet werden muss.
  4. Umfang der Haftung: Im Übrigen haftet die Agentur unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
  5. Haftungsbeschränkung leichte Fahrlässigkeit: Schadenersatzzahlungen der Agentur im Falle zurechenbarer Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Verlust des Lebens werden mit der tatsächlich geleisteten Versicherungszahlung begrenzt. Der Auftraggeber verzichtet diesbezüglich auf jedwede weitere Anspruchstellung gegenüber der Agentur. Die Haftungssumme für sonstige Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird auf 10 % der Auftragsvertragssumme, maximal auf eine Entschädigungssumme von 25.000 Euro begrenzt.
  6. Mitarbeiter und Beauftragte: Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten oder Subunternehmer der Agentur.
  7. Produkthaftung und zeitliche Beschränkung der Haftung: Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Grundsätzlich verjähren sämtliche übrigen Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Auslieferung der Produkte. Dieses gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
  8. Höhere Gewalt: Wird die Durchführung des Projektes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, so kann die Agentur den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die Agentur für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Mängelrüge, Form und Frist: Der Auftraggeber wird die erbrachten Leistungen einschließlich etwaiger Dokumentationen unverzüglich abnehmen bzw. unverzüglich insbesondere auf deren Vollständigkeit untersuchen. Pflichtverletzungen der Agentur, die hierbei festgestellt werden, müssen unverzüglich gegenüber dem Mitarbeiter der Agentur vor Ort zunächst mündlich und innerhalb von 8 Werktagen schriftlich gerügt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
  2. Nachträgliche Mängelrüge: Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung oder Abnahme nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Abs. 1 dargelegten Rügeanforderungen, jedoch ausschließlich schriftlich gerügt werden.
  3. Genehmigung: Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Dieses gilt nicht für Fälle des Rückgriffs des Unternehmers und der Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
  4. Sonstige Prüfung: Der Auftraggeber verpflichtet sich, Leistungen und Produkte der Agentur insbesondere auf ihre wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit zu prüfen oder überprüfen zu lassen.

9. Allgemeine Vertragsabwicklung der Leistungen von eventation

  1. Leistungsphasen, Abnahme: Grundsätzlich sind die Leistungen der Agentur in drei Phasen unterteilt: Die Konzeptphase, die Planungsphase und die Fertigstellungs- oder Endproduktionsphase. Der Umfang der einzelnen Leistungsphasen und ihre zeitliche Dauer werden durch den schriftlichen Auftrag bestimmt. Nach Fertigstellung des Produktes oder der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen schriftlich zu erklären. Vorgelegte Abnahmeprotokolle sind zu unterzeichnen.
  2. Vorleistungen: Die Agentur ist jederzeit berechtigt, insbesondere zur Sicherstellung von Vorleistungen Dritter (zum Beispiel Reservierungskosten, Kautionen, Transportmittel- und Unterkunftsreservierungen, Produkteinkäufe etc.), eine angemessene Vorauszahlung von dem Auftraggeber zu verlangen.
  3. Leistungsfristen, Verspätung und Folgen: Liefer- und Fertigstellungstermine gelten nur als verbindlich vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Realisation des Projektes erforderlichen Informationen und Materialien in dem vereinbarten Darstellungsmedium bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vollständig der Agentur zur Verfügung gestellt hat. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Im Falle zurechenbarer Nichteinhaltung von Terminen ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung allfälliger daraus entstandener Ansprüche berechtigt, nachdem er der Agentur eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens.
  4. Folgen der verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers: Überschreitet der Auftraggeber den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Agentur grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Realisierung des Projektes. Einer besonderen Aufforderung der Agentur an den Auftraggeber oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es ausdrücklich nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung oder einer verspäteten Entscheidung durch den Auftraggeber die Produktionskosten, etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, Umbuchungen, Stornierungen, Erweiterung oder Reduzierung der Personenzahlen, so fallen diese Kosten dem Auftraggeber zur Last. Die Agentur wird sich jedoch bemühen, die Zusatzkosten so gering wie möglich zu halten.
  5. Zahlungen: Sämtliche Rechnungen der Agentur sind mit Rechnungsstellung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei zu zahlen. Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine erste A-conto-Zahlung in der Höhe von 30 % des aktuellen Gesamtbudgets und bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine zweite A-conto-Zahlung in der Höhe von 50 % des aktuellen Gesamtbudgets in Rechnung zu stellen. Falls sich im Lauf der Veranstaltungsplanung das Budget verändert, ist die Agentur berechtigt, entsprechend angepasste A-conto-Beträge in Rechnung zu stellen. Bei sehr umfangreichen und langwierigen Projekten ist die Agentur darüber hinaus berechtigt, nach jeder Leistungsphase Teilzahlungen in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug werden 10 % Verzugszinsen verrechnet. Im Mahnungsfall werden zusätzlich Mahnspesen von 12 Euro verrechnet. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer A-conto- oder Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Eingang der Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.
  6. Aufrechnungsverbot: Gegen die Rechnungsforderungen der Agentur ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
  7. Stornobedingungen: Die nachfolgenden Stornobedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen gegebenenfalls die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird unter anderem durch diese Bedingungen, die Auftragserteilung, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung laut aktuellem Konzept und Budget bestimmt. Alle Änderungen, Zusätze und Erweiterungen sind schriftlich zu vereinbaren. Anderslautende Stornobedingungen gelten nicht. Die Stornobedingungen gelten ab Auftragserteilung. Stornierungen bedürfen der Schriftform. Bei Stornierung der gesamten Veranstaltung bzw. von einzelnen Teilen der Veranstaltung werden folgende Stornokosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt – ab Auftragserteilung: 30 %, ab 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %, ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 %, ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 %.
  8. Wertsicherungsvereinbarung: Die Vertragsteile vereinbaren Wertsicherung der angebotenen Leistungen. Basis dieser Wertsicherung ist die von der Statistik Austria oder deren Nachfolger verlautbarte monatliche Inflationsrate: http://www.statistik.at/web_de/statistiken/index.html. Monatliche Inflationsraten in Höhe von bis zu 4 % bleiben unberücksichtigt. Wenn die von der Statistik Austria oder deren Nachfolger verlautbarte monatliche Inflationsrate 4 % erreicht oder übersteigt, ist der Leistungserbringer berechtigt, die Preise für die angebotenen Leistungen um die jeweils verlautbarte Inflationsrate zu erhöhen. Auch wenn im Falle des Überschreitens der monatlichen Inflationsrate von 4 % vom Recht auf Anpassung der Preise kein Gebrauch gemacht wird, kann nach dem erklärten Willen der Vertragsteile aus diesem Umstand kein Verzicht auf Anpassung abgeleitet werden.
  9. Schlussbestimmungen: Für sämtliche Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit der Agentur ergeben, wird A-6020 Innsbruck als Gerichtsstand vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die Regelung, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken der vertraglichen Vereinbarungen.

Stand: 30. Juli 2009